BEK 2018 176 - Beschwerdeverfahren SchKG, Nachfrist zur Verbesserung
Beschluss vom 5. Dezember 2018
BEK 2018 176
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
1. A.__,
Beschwerdeführer,
2. B.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.__,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beschwerdeverfahren, Nachfrist zur Verbesserung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Oktober 2018, APD 2018 003);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer liegen im Streit mit der C.__ über die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 wandten sich die Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss, es sei die C.__ anzuweisen, alle gegen sie eingeleiteten Betreibungen einzustellen, bis gewisse andere Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig beziehungsweise in ihrem Sinne erledigt seien (Vi-act. A/0, Ziff. 1; Vi-act. B/1). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an den als SchKG-Aufsichtsbehörde zuständig erscheinenden Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln zur weiteren Behandlung.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 setzte das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführern eine rechtszerstörliche Frist von 10 Tagen zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Beschwerde vom 5. November 2018 beantragen die Beschwerdeführer was folgt:
2. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unzulässig ist.
3. Es sei dem Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln anzuordnen, die ihm vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Schwyz [recte: Zürich] überlassene Sache gemäss den ihm mitgeteilten Empfehlungen und unter Berücksichtigung des bestehenden Sachverhalts zu erledigen.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt. Der Bezirksgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2018 (KG-act. 4) auf Vernehmlassung. Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 erging im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen SchKG-Verfahrens. Auf dieses finden gestützt auf §§ 13 und 18 EGzSchKG sowie § 100 JG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als kantonales Recht Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die angefochtene Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung stellt eine prozessleitende Verfügung dar (Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 35a zu Art. 132 ZPO). Diese kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Beschluss Kantonsgericht Schwyz ZK2 2018 25 vom 21. Juni 2018, E. 3.a mit zahlreichen weiteren Verweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG gelten als nicht wieder gutzumachende Nachteile beispielsweise die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage beziehungsweise das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, N 5 zu Art. 93 BGG).
Vorliegend wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesserung verbunden mit der Androhung auf Nichteintreten im Säumnisfall angedroht. Diese Verfügung kann offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist eingehalten.
Ziffer 2 des Rechtsbegehrens ist unklar. Aus Ziffer 1 des Rechtsbegehrens und der Begründung ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, was die Beschwerdeführer wollen.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Unter die Eingaben gemäss dieser Bestimmung fallen namentlich Klageschriften, Klageantworten, Replikund Duplikschriften, Gesuche und Verfahrensanträge von Parteien und Dritten (Julia Gschwend, a.a.O., N 2 zu Art. 132 ZPO). Eine Nachfrist ist beispielsweise bei falschen Parteibezeichnungen anzusetzen wenn Unklarheiten über das Rechtsbegehren bestehen (Julia Gschwend, a.a.O., N 16 f. zu Art. 132 ZPO).
Vorliegend haben sich sowohl A.__ als auch B.__ mit ihrem Begehren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gewandt (Vi-act. B/1). Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xx vom 22. Oktober 2018 richtete sich indessen nur an B.__ (Vi-act. B/3). Das Schreiben vom 23. Oktober 2018 an das Betreibungsamt Einsiedeln betreffend die Pfändungsankündigung vom 22. Oktober 2018 stammt ebenfalls nur von B.__ (Vi-act. B/2). In ihrem Schreiben an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2018 nehmen die Beschwerdeführer diese Pfändungsankündigung zum Anlass, gegenüber der C.__ die Einstellung aller gegen „mich“ [Einzahl] eingeleiteten Betreibungen zu verlangen, ohne diese näher zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz ohne weiteres die Veranlassung zur Aufforderung, die Beschwerdeführer genau zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen. Berechtigt war auch der Hinweis darauf, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können, nachdem die Beschwerdeführer ihr Begehren aufgrund des Schreibens vom 23. Oktober 2018 an das Betreibungsamt Einsiedeln (Vi-act. B/2) sowie ihren Ausführungen in der Beschwerde (KG-act. 1, S. 1 letzter Absatz sowie S. 2 oben) mutmasslich mit dem Rechtsstreit über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge begründen wollen.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Rechtsmittelfrist betreffend den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 im Zeitpunkt der Nachfristansetzung noch nicht abgelaufen war, hinderte die Nachfristansetzung nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Dass Gegenteiliges angeordnet worden wäre, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Entgegen ihrer Ansicht ist ihnen dadurch nicht die Möglichkeit genommen worden, den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 anzufechten. Nichts zur Sache tut, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln in anderen Angelegenheiten (insbesondere ZEV 2017 003 und ZGO 2016 004) zuungunsten der Beschwerdeführer entschieden hat.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen ist gemäss Art. 62 f. GebV SchKG gebührenund entschädigungsfrei;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenund entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), B.__ (1/R), die
C.__ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
7. Dezember 2018 kau